Satzung

§1

Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäfsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Siedlerge­meinschaft Schönau e.V. (gemeinnütziger Verein für Siedler und Eigenheimer).
  2. Er hat seinen Sitz in Mannheim-Schönau, seinen Gerichtsstand in Mannheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einge­tragen.


§2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt den Zu­sammenschluss aller Siedler und Eigenheimer in Mannheim-Schönau.
    Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und zur Naturverbundenheit dienen.

  3. Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

  1. für den Gedanken der naturnahen Wohnform im Rahmen des Siedlungswesens zu werben und den Bau von Familienwohnheimen und Eigenheimen zu fördern.

  2. Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitge­staltung, Erholung und Entspan­nung im Garten, zur Landschafts­pflege, zur Gartenkultur, Pflanzen­kunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.

  3. in allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechts­auskunft , soweit zulässig, zu erteilen.

  4. die Jugend zur Naturverbundenheit zu interessieren und insbesondere die Siedlerjugend zu fördern.

  5. zur Verbesserung der Umwelt Wett­bewerbe auf dem Gebiet des

  6. Sied­lungs- und Kleingartenwesens durchzuführen.

  7. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke primär im Stadtteil.

  1. Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Tätigkeiten im Verein

Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

  1. Für ehrenamtliche Tätigkeiten müssen auf Antrag Reisekosten und Auf­wandsentschädigungen gewährt wer­den.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet die erweiterte Vorstandschaft endgültig.

  2. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.

  3. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.

  5. Jedes Mitglied erhält einen Mitglieds­ausweis und die Satzung des Vereins.


§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss


§6
 
Austritt

1. Der Austritt muss spätestens zum 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten.

2. Beim Austritt ist der Mitgliedausweis dem Verein zurückzugeben.


§7

Auschluss

  1. Der erweiterte Vorstand, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder an­wesend sein müssen, kann ein Mit­glied aus dem Verein ausschließen.

  2. Ausschließungsgründe sind insbe­sondere:

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins und ge­gen die Beschlüsse und Anord­nungen der Vereinsorgane,

  2. schwere Schädigungen des An­sehens der Organisation,

  3. Nichteinhaltungen von Zahlungs­verpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.

    1. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu ge­ben. Nach Ablauf dieser Frist ent­scheidet der erweiterte Vorstand.

    2. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

    3. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund, er­löschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.


§8

Rechte der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Organisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Verein zu richten.

§9

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ge­samtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidun­gen anzuerkennen.

§10

Mitgliedsbeitrag

  1. Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzugs werden von der Jahres­hauptversammlung festgelegt und be­schlossen.

  2. Der Gesamtbeitrag ist jährlich fällig.


§11

Umlagen

Die Hauptversammlung kann in besonde­ren Fällen eine Erhebung einer Umlage beschließen.


§12

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung

  2. die erweiterte Vorstandschaft

  3. der Vorstand


§13

Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres zu­sammen.

  2. Eine außerordentliche Hauptver­sammlung muss einberufen werden, wenn dies:

  1. ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt,

  2. ¾ der Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließen.

    1. Unter Angabe der Tagesordnung ist die Hauptversammlung 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.

§14

Beschlussfassung der Hauptversammlung

  1. Der Beschlussfassung der Hauptver­sammlung ist vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands, der Fachberatung und der Revisoren.

  2. Entlastung des Gesamtvorstands

  3. Änderung der Satzung, Fest­setzung des Vereinsbeitrags sowie die Zahl der Mitglieder des er­weiterten Vorstands und die Er­hebung von Umlagen.

  4. Wahl des Vorstands und des er­weiterten Vorstandes

  5. Wahl der Revisoren

  6. Genehmigung des Haushaltsvor­schlags

  7. Annahme oder Ablehnung von An­trägen die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht wer­den

  8. Auflösung des Vereins und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 28,1 BGB.

    1. Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Hauptversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.


§15

Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Anzahl weiterer Bei­sitzer wird von der Hauptver­sammlung beschlossen. Ein Beisitzer sollte als Pressewart bestellt werden.

  2. Besteht eine Frauen- oder Jugend­gruppe, so ist die Frauengruppen­leiterin oder der Jugendleiter Mitglied des erweiterten Vorstandes.

  3. Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies ¼ der Mitglieder des er­weiterten Vorstandes beim Vorstand beantragen.

  4. Die Sitzung des erweiterten Vor­standes wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der er­weiterte Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.


§16

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Sofern keine außerordentliche Haupt­versammlung stattfinden kann, ent­scheidet der erweiterte Vorstand über:

  1. Nachwahl, bei vorzeitigen Aus­scheiden von Mitgliedern des Vor­stands und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Be­schlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.

  2. Vorbereitung aller Anträge die der Hauptversammlung zur Beschluss­fassung vorgelegt werden

  3. In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätz­licher Bedeutung sind und eine Zu­rückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist.

  4. Ehrung verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (s. § 27).

  1. Fachberater und andere Mitarbeiter werden vom erweiterten Vorstand be­rufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen. Der erweiterte Vorstand kann auch von einzelnen Un­tergruppen für diese Aufgabe be­stimmte Personen bestätigen.


§17

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Kassier

  4. dem Schriftführer

  1. Die unter § 17 Abs. 1, a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder sind i.S. § 26 BGB Vorstand des Vereins. Vertretungsbe­rechtigt sind je zwei Vorstandsmit­glieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmit­glieder zur Vornahme von Rechtsge­schäften und Rechtsverhandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahr­nehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit un­beschränkter Prozess- und Zustel­lungsvollmacht berechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Hauptver­sammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit.

  3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungs­fall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter An­gabe von Gründen verlangen.


§ 18

Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zu­ständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbe­sondere folgende Angelegenheiten:

  1. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinsorgane

  2. Erstellung des Haushaltsplanes so­wie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes

  3. Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen

  4. die ordentliche Verwaltung und Ver­wendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.

  1. Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinaus­gehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

  2. Der Vorstand kann sich selbst eine Ge­schäftsordnung im Rahmen seiner Zu­ständigkeit geben.

§19

Der Kassier

  1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher ab­zuschließen, einen Kassen- und Ver­mögensbericht zu fertigen und sämt­liche Unterlagen für die Revisoren be­reitzustellen.

  2. Der Kassier ist berechtigt und ver­pflichtet, auf Verlangen eines Vereins­organs über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben.

§20

Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Proto­koll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.

  2. Niederschriften der Sitzungen des Vor­standes und des erweiterten Vorstan­des sind in der nächsten Sitzung be­kannt zu geben.

  3. Einsprüche oder Ergänzungen sind vom betreffenden Vereinsorgan zu ent­scheiden.


§ 21

Der Pressewart

  1. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Proto­kollführung.

  2. Der Pressewart sorgt für die Berichter­stattung über das Vereinsleben, sowie für die nach dem Vereinszweck er­forderliche Öffentlichkeitsarbeit.


§22

Die Revisoren

  1. Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Ge­schäftsführung jährlich einmal zu prü­fen und darüber einen Bericht abzu­geben.

  2. Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Ge­schäftsführung und der Kassenge­schäfte vorzunehmen.

§23

Die Mitgliederver­sammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Ge­staltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und der Pflege der Gemein­schaft. Die Einberufung einer Mitglieder­versammlung kann schriftlich, durch An­schlag, durch öffentliche Presse oder sonstige geeignete Mittel erfolgen.

§24

Jugendarbeit

Die Jugend bildet eine eigene Jugend­gruppe. Der gewählte Jugendleiter ist Mit­glied des erweiterten Vorstandes. Der Ju­gendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeits­bericht.

§25

Frauengruppenarbeit

  1. Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich im Einvernehmen mit dem Vor­stand, nach dem Zweck und den Auf­gaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

  2. Die von den Frauen gewählte Frauen­gruppenleiterin ist Mitglied des er­weiterten Vorstandes. Mit Zu­stimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Ge­schäftsordnung geben.

  3. Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätig­keitsbericht.


§26

Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich ver­einigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahl­gang entscheidet das Los.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  3. Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungs­änderung erforderlich.

§27

Ehrungen

  1. Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom erweiterten Vor­stand nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.

  2. Das Nähere regelt eine Ehrungs­ordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§28

Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinzwecks

1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.

2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

3. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Siedlungswesens Verwendung finden.

4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§29 Inkrafttreten


Die Satzungsänderungen wurden in der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung am 29.07.2022 beraten.

Dabei wurde jede Änderung, wie in diesem Protokoll ersichtlich, einzeln per Akklamation ohne Gegenstimmen beschlossen.


68307 Mannheim, den 29.07.2022

 

Johann Danisch Ludwig Klein

1.Vorsitzender 2. Vorsitzender

Ehrungsordnung

als Anlage zur Satzung vom 22. April 2016 und 29.07. 2022 der Siedlergemeinschaft Schönau e.V.

  1. 1. Mitglieder, die 10 Jahre der Siedlergemein­schaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Vereinsnadel der Ge­meinschaft.

  2. 2. Mitglieder, die 25 Jahre der Siedlergemein­schaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Silbernadel.

  3. 3. Mitglieder, die 40 Jahre der Siedlergemein­schaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Goldnadel der Gemeinschaft.

  4. 4. Mitglieder, die 50 Jahre der Siedlergemein­schaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde und ein Präsent der Siedlergemeinschaft Schönau e.V.

  5. 5. Mitglieder und Persönlichkeiten, die durch überdurchschnittliche Aktivitäten, zur Festigung und Weiterentwicklung der Gemein­schaft beigetragen haben, erhalten mit der Eh­rung eine Urkunde der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. mit der Auf­schrift „Für besondere Verdienste…“ und die Übertragung der Ehrenmitgliedschaft.

  6. 6. Vereinsvorsitzende, die, vor dem 11.04.03, mindestens vier Geschäftsperioden

  7. (davon drei als 1. Vorsitzender und eine im erweiterten Vor­stand) oder, die nach dem 11.04.03, mindestens drei Geschäftsperioden (davon zwei als 1. Vor­sitzender und eine im erweiterten Vorstand) aktiv innerhalb der Vorstandschaft tätig waren und die durch überdurchschnittliche Aktivi­täten, zur Festigung und Weiterentwicklung der Gemeinschaft beigetragen haben, können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    Voraussetzung für die Ernennung ist, dass der zu Ernennende aus der ehrenamtlichen Tätig­keit in der Vorstandschaft ausscheidet oder aus­geschieden ist.
    Nimmt ein Ehrenvorsitzender nach seiner Er­nennung wieder eine ehrenamtliche Tätigkeit auf, so ruht für die Zeit seiner erneuten ehren­amtlichen Tätigkeit das Recht, die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ zu führen so lange, bis die erneute ehrenamtliche Tätigkeit ihr Ende gefun­den hat.
    Die Ernennung als solche bleibt bestehen.
    Der Ehrenvorsitzende kann zu den Vorstands­sitzungen beratend hinzugezogen werden.
    Der zu Ehrende erhält mit der Ehrung eine Ur­kunde der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. und die Ernennung zum Ehren­vorsitzenden.

  8. Vorschlagsrecht für diese höchsten Aus­zeichnungen (5+6) hat der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand der Gemeinschaft. Dieses Vorschlagsrecht hat auch jedes ordent­liche Mitglied, jedoch nur, nach schriftlicher Be­antragung mit Begründung an den Vorsitzen­den zur Weitergabe an die erweiterte Vorstand­schaft, die mit einfacher Mehrheit beschließt, den Antrag an die Jahreshauptversammlung weiterzugeben. Die endgültige Beschlussfassung über die Vergabe dieser höchsten Ehrungen ist der Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit vorbehalten.

Diese Ehrungsordnung tritt mit der Beschluss­fassung der Jahreshauptversammlung vom 29. Juli 2022 und der Eintragung in das Vereins­register des Registergerichtes Mannheim vom 14.06.2024 in Kraft.


Siedlergemeinschaft Schönau e.V.

Johann Danisch Ludwig Klein

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender