§1
Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäfsjahr
- Der Verein führt den Namen: Siedlergemeinschaft Schönau e.V. (gemeinnütziger Verein für Siedler und Eigenheimer).
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Er hat seinen Sitz in Mannheim-Schönau, seinen Gerichtsstand in Mannheim.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck und Aufgaben
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Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Siedler und Eigenheimer in Mannheim-Schönau.
Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. -
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und zur Naturverbundenheit dienen.
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Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
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für den Gedanken der naturnahen Wohnform im Rahmen des Siedlungswesens zu werben und den Bau von Familienwohnheimen und Eigenheimen zu fördern.
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Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.
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in allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft , soweit zulässig, zu erteilen.
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die Jugend zur Naturverbundenheit zu interessieren und insbesondere die Siedlerjugend zu fördern.
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zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des
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Siedlungs- und Kleingartenwesens durchzuführen.
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Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke primär im Stadtteil.
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Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Tätigkeiten im Verein
Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
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Für ehrenamtliche Tätigkeiten müssen auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet die erweiterte Vorstandschaft endgültig.
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Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
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Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
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Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung des Vereins.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
§6
Austritt
1. Der Austritt muss spätestens zum 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten.
2. Beim Austritt ist der Mitgliedausweis dem Verein zurückzugeben.
§7
Auschluss
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Der erweiterte Vorstand, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
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Ausschließungsgründe sind insbesondere:
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grobe Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
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schwere Schädigungen des Ansehens der Organisation,
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Nichteinhaltungen von Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
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Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der erweiterte Vorstand.
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Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
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Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund, erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
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§8
Rechte der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Organisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Verein zu richten.
§9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
§10
Mitgliedsbeitrag
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Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzugs werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und beschlossen.
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Der Gesamtbeitrag ist jährlich fällig.
§11
Umlagen
Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen eine Erhebung einer Umlage beschließen.
§12
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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die Hauptversammlung
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die erweiterte Vorstandschaft
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der Vorstand
§13
Die Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres zusammen.
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Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies:
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¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt,
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¾ der Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließen.
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Unter Angabe der Tagesordnung ist die Hauptversammlung 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.
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§14
Beschlussfassung der Hauptversammlung
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Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorbehalten:
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Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands, der Fachberatung und der Revisoren.
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Entlastung des Gesamtvorstands
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Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrags sowie die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands und die Erhebung von Umlagen.
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Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
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Wahl der Revisoren
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Genehmigung des Haushaltsvorschlags
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Annahme oder Ablehnung von Anträgen die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht werden
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Auflösung des Vereins und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 28,1 BGB.
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Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Hauptversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.
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§15
Der erweiterte Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Anzahl weiterer Beisitzer wird von der Hauptversammlung beschlossen. Ein Beisitzer sollte als Pressewart bestellt werden.
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Besteht eine Frauen- oder Jugendgruppe, so ist die Frauengruppenleiterin oder der Jugendleiter Mitglied des erweiterten Vorstandes.
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Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies ¼ der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beim Vorstand beantragen.
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Die Sitzung des erweiterten Vorstandes wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§16
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
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Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand über:
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Nachwahl, bei vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.
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Vorbereitung aller Anträge die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden
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In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist.
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Ehrung verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (s. § 27).
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Fachberater und andere Mitarbeiter werden vom erweiterten Vorstand berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen. Der erweiterte Vorstand kann auch von einzelnen Untergruppen für diese Aufgabe bestimmte Personen bestätigen.
§17
Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Kassier
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dem Schriftführer
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Die unter § 17 Abs. 1, a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder sind i.S. § 26 BGB Vorstand des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
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Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit.
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Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
§ 18
Aufgabenbereich des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinsorgane
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Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes
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Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen
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die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
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Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
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Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
§19
Der Kassier
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Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.
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Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben.
§20
Der Schriftführer
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Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
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Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
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Einsprüche oder Ergänzungen sind vom betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.
§ 21
Der Pressewart
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Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.
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Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben, sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
§22
Die Revisoren
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Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Geschäftsführung jährlich einmal zu prüfen und darüber einen Bericht abzugeben.
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Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.
§23
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und der Pflege der Gemeinschaft. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann schriftlich, durch Anschlag, durch öffentliche Presse oder sonstige geeignete Mittel erfolgen.
§24
Jugendarbeit
Die Jugend bildet eine eigene Jugendgruppe. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§25
Frauengruppenarbeit
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Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich im Einvernehmen mit dem Vorstand, nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.
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Die von den Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.
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Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.
§26
Wahlen und Abstimmungen
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Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich.
§27
Ehrungen
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Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom erweiterten Vorstand nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.
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Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
§28
Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinzwecks
1. Die Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt durch die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
3. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Siedlungswesens Verwendung finden.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§29 Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen wurden in der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung am 29.07.2022 beraten.
Dabei wurde jede Änderung, wie in diesem Protokoll ersichtlich, einzeln per Akklamation ohne Gegenstimmen beschlossen.
68307 Mannheim, den 29.07.2022
Johann Danisch Ludwig Klein
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
Ehrungsordnung
als Anlage zur Satzung vom 22. April 2016 und 29.07. 2022 der Siedlergemeinschaft Schönau e.V.
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1. Mitglieder, die 10 Jahre der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Vereinsnadel der Gemeinschaft.
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2. Mitglieder, die 25 Jahre der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Silbernadel.
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3. Mitglieder, die 40 Jahre der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde mit Goldnadel der Gemeinschaft.
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4. Mitglieder, die 50 Jahre der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. angehören, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde und ein Präsent der Siedlergemeinschaft Schönau e.V.
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5. Mitglieder und Persönlichkeiten, die durch überdurchschnittliche Aktivitäten, zur Festigung und Weiterentwicklung der Gemeinschaft beigetragen haben, erhalten mit der Ehrung eine Urkunde der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. mit der Aufschrift „Für besondere Verdienste…“ und die Übertragung der Ehrenmitgliedschaft.
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6. Vereinsvorsitzende, die, vor dem 11.04.03, mindestens vier Geschäftsperioden
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(davon drei als 1. Vorsitzender und eine im erweiterten Vorstand) oder, die nach dem 11.04.03, mindestens drei Geschäftsperioden (davon zwei als 1. Vorsitzender und eine im erweiterten Vorstand) aktiv innerhalb der Vorstandschaft tätig waren und die durch überdurchschnittliche Aktivitäten, zur Festigung und Weiterentwicklung der Gemeinschaft beigetragen haben, können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Voraussetzung für die Ernennung ist, dass der zu Ernennende aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vorstandschaft ausscheidet oder ausgeschieden ist.
Nimmt ein Ehrenvorsitzender nach seiner Ernennung wieder eine ehrenamtliche Tätigkeit auf, so ruht für die Zeit seiner erneuten ehrenamtlichen Tätigkeit das Recht, die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“ zu führen so lange, bis die erneute ehrenamtliche Tätigkeit ihr Ende gefunden hat.
Die Ernennung als solche bleibt bestehen.
Der Ehrenvorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.
Der zu Ehrende erhält mit der Ehrung eine Urkunde der Siedlergemeinschaft Schönau e.V. und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. -
Vorschlagsrecht für diese höchsten Auszeichnungen (5+6) hat der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand der Gemeinschaft. Dieses Vorschlagsrecht hat auch jedes ordentliche Mitglied, jedoch nur, nach schriftlicher Beantragung mit Begründung an den Vorsitzenden zur Weitergabe an die erweiterte Vorstandschaft, die mit einfacher Mehrheit beschließt, den Antrag an die Jahreshauptversammlung weiterzugeben. Die endgültige Beschlussfassung über die Vergabe dieser höchsten Ehrungen ist der Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit vorbehalten.
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Diese Ehrungsordnung tritt mit der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 29. Juli 2022 und der Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichtes Mannheim vom 14.06.2024 in Kraft.
Siedlergemeinschaft Schönau e.V.
Johann Danisch Ludwig Klein
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender